Die Änderung muss bis zum 8. Dezember 2025 vollständig umgesetzt sein.
Wesentliche Änderungen in Änderungsantrag Nr. 1:
- - Der Geltungsbereich wurde erweitert, um alle Arten von Sekundärzellen und Batterien abzudecken, die in netzunabhängigen Photovoltaikanwendungen verwendet werden.
- - Entladestrom für Lithiumbatterien mit 0,2 It angegeben (erforderliche Maßnahme für Lizenznehmer mit Lithiumbatterien im Geltungsbereich).
- - Die in Tabelle 6 aufgeführten Tests werden als für Zellen anwendbar bestätigt (erforderliche Maßnahmen für Lizenznehmer mit Sekundärzellen im Geltungsbereich).
- - Kleinere typografische Korrekturen und Neunummerierung der Abschnitte.
- - Die Umsetzung der Änderung ist bis zum 8. Dezember 2025 verpflichtend.
- - Reichen Sie vollständige Testberichte von Drittanbietern für alle Leitmodelle im Geltungsbereich ein, die gemäß IS 16270:2023 getestet wurden.
- - Eine Verpflichtungserklärung zur Bestätigung der Umsetzung für alle im Geltungsbereich befindlichen Serienmodelle vorlegen.
- - Bei Nichteinhaltung nach Ablauf der Frist wird gemäß den geltenden BIS-Richtlinien vorgegangen.
- - Anträge mit bereits eingereichten Mustern oder vorliegenden Prüfberichten können bis zum Stichtag ohne Änderung bearbeitet werden.
- - Anträge, die vor dem 8. Dezember 2025 gestellt werden, können mit oder ohne die Änderung bearbeitet werden, die Antragsteller müssen sich jedoch verpflichten, diese bis zum Stichtag umzusetzen.
- - Ab dem 9. Dezember 2025 wird keine Lizenz mehr ohne Einhaltung der Änderungsbestimmungen erteilt.
- - Es gelten die gleichen Regeln wie für Bewerber.
- - Eine Verarbeitung ohne die Änderung ist nur bis zum Umsetzungsdatum der Änderung des Lizenznehmers oder bis zum 8. Dezember 2025 zulässig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Klicken Sie hier für weitere Informationen: https://www.crsbis.in/BIS/app_srv/tdc/gl/docs/Amendment_no_1_Guidelines_Upload.pdf
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